Die neue Fahrlehr-Ausbildung
Die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen, wird geschlechtsneutral als Fahrlehrberechtigung bezeichnet. Die Berechtigung, theoretischen Unterricht zu erteilen, wird als Fahrschullehrberechtigung bezeichnet.
Die 41. KFG-Novelle enthält:
- Neuregelung der Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
- Entfall der schriftlichen Prüfung für Fahrschullehrende
- Exaktere Regelung der Pflichten des Fahrschulbesitzers und des Fahrschulleiters und die Aufhebung der Mindest-Anwesenheit von 20 Stunden
- Regelungen für die Geschäftsführung von Fahrschulbetriebsgesellschaften
- Bei jeder Fahrschulausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden
- Neugestaltung des Fahrlehrausweises im Scheckkartenformat, der künftig der Lehrperson "gehört" und nicht der Fahrschule
- Möglichkeit des digitalen Dokumentennachweises anstelle des Mitführens des Fahrlehrausweises
Eine (vermutlich die 69). KDV-Novelle wird die Details festlegen:
- Die genaue Festlegung der Inhalte der neuen Ausbildung des Lehrpersonals
- Neuregelung der Anforderungen an die ermächtigten Ausbildungsstätten
- Festlegung der Form des Fahrlehrausweises
Mit einer Novelle der FSG-DV und der FSG-VBV entfallen die bisherigen Praxis-Vorbesitz-Zeiten für Perfektionsfahrten sowie begleitende Schulungen und die Abschlussausbildung bei Übungs- und Ausbildungsfahrten.
Nicht geändert werden die je nach Bundesland stark unterschiedlichen Anforderungen bei der Prüfung der Fah(schul)lehrenden!
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