Höhere Strafen für Verkehrsrowdies

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Höhere Strafen für Verkehrsrowdies

Eine Novelle des Kraftfahrgesetzes soll illegales Tuning und rücksichtsloses Verhalten durch einzelne Verkehrsteilnehmer:innen wirksam unterbinden.

In zahlreichen Regionen Österreichs kommt es durch rücksichtslose Rowdies, die massiven Lärm, Abgase und Luftverschmutzung erzeugen, zu einer unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung. Ein besonders bekanntes Beispiel sind die Treffen der Tuning-Szene rund um den Wörthersee in Kärnten, die auch dem weniger krawallorientierten Tourismus schaden. 

Mit der 40. Novelle des Kraftfahrgesetzes sollen die Behörden dieses Verhalten in Zukunft leichter unterbinden und rücksichtslose Täterinnen oder Täter außerdem schärfer und rascher strafen können. 

  • Bei gefährlichem Verhalten wie enormen Anfahrbeschleunigungen, Kreiseln des Fahrzeugs um die eigene Achse oder Driften sowie bei Wheelies, Stoppies und Burnouts mit dem Motorrad können künftig Maßnahmen zur Unterbrechung der Fahrt für bis zu 72 Stunden gesetzt werden, wenn eine Wiederholung nicht ausgeschlossen ist. Das betrifft etwa die Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder der Kennzeichentafeln oder das Anlegen von technischen Sperren. Dazu reicht künftig die Wahrnehmung der Sicherheitsorgane aus
  • Illegalen Umbauten, mit denen gezielt Fehlzündungen (Explosionsgeräusche) ausgelöst werden, können in Zukunft sofort die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln zur Folge haben. Auch hier reicht künftig die Wahrnehmung der Sicherheitsorgane
  • Darüber hinaus wird eine Mindeststrafe von 300 Euro für solche Delikte vorgesehen, wobei 300 Euro auch als Organstrafe sofort eingehoben werden können
  • Weiters erfolgt eine generelle Verdopplung des Strafrahmens im Kraftfahrgesetz auf 10.000 Euro. So können unbelehrbare Wiederholungstäterinnen und -täter in diesen speziellen Bereich spürbar gestraft werden

Bis 18. März 2022 können Stellungnahmen abgegeben werden. Anschließend wird der Entwurf finalisiert und an das Parlament weitergeleitet, damit die neuen Maßnahmen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten können. 

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