Alle Beiträge
BOS1 Min. Lesezeit

Die neue Fahrlehr-Ausbildung

Die Fahrlehrer:innenausbildung wird ab 1. Oktober 2023 neu geregelt.

Die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen, wird geschlechtsneutral als Fahrlehrberechtigung bezeichnet. Die Berechtigung, theoretischen Unterricht zu erteilen, wird als Fahrschullehrberechtigung bezeichnet.

Die 41. KFG-Novelle enthält:

  • Neuregelung der Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
  • Entfall der schriftlichen Prüfung für Fahrschullehrende
  • Exaktere Regelung der Pflichten des Fahrschulbesitzers und des Fahrschulleiters und die Aufhebung der Mindest-Anwesenheit von 20 Stunden
  • Regelungen für die Geschäftsführung von Fahrschulbetriebsgesellschaften
  • Bei jeder Fahrschulausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden
  • Neugestaltung des Fahrlehrausweises im Scheckkartenformat, der künftig der Lehrperson „gehört“ und nicht der Fahrschule
  • Möglichkeit des digitalen Dokumentennachweises anstelle des Mitführens des Fahrlehrausweises

Eine (vermutlich die 69.) KDV-Novelle wird die Details festlegen:

  • Die genaue Festlegung der Inhalte der neuen Ausbildung des Lehrpersonals
  • Neuregelung der Anforderungen an die ermächtigten Ausbildungsstätten
  • Festlegung der Form des Fahrlehrausweises

Mit einer Novelle der FSG-DV und der FSG-VBV entfallen die bisherigen Praxis-Vorbesitz-Zeiten für Perfektionsfahrten sowie begleitende Schulungen und die Abschlussausbildung bei Übungs- und Ausbildungsfahrten.

Nicht geändert werden die je nach Bundesland stark unterschiedlichen Anforderungen bei der Prüfung der Fahr(schul)lehrenden!

Download:

Fragen dazu? Wir beraten Sie gern. → Kontakt aufnehmen
← Neuerer Beitrag
34. StVO-Novelle
Älterer Beitrag →
Neue Mopedprüfung
Weitere Beiträge

Mehr aus den News.

Alle Beiträge
· Alexander Seger

Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei

Die Straßenverkehrsordnung ist ein Bundesgesetz, das jedoch von den Bundesländern vollzogen wird. Daher bestehen derzeit zwischen den Bundesländern unterschiedliche Strafhöhen für vergleichbare Verkehrsdelikte.
Weiterlesen →
· Alexander Seger

42. KFG-Novelle

Das BMIMI veröffentlicht den Entwurf für die 42. KFG-Novelle. Damit werden die „Pickerlfristen“ geändert – und die bisherige Überziehungstoleranz abgeschafft.
Weiterlesen →
· Alexander Seger

Wiederkehrende Begutachtung

Während in Österreich die Pickerl-Intervalle für Autos im Rahmen des „Deregulierungspakets“ vom Jahresrhythmus 3-2-1 auf 4-2-2-2-1 verlängert werden sollen, legten die Verkehrsminister der EU am 4. Dezember 2025 den …
Weiterlesen →