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Maßnahmen gegen Prüfungsbetrug

Mit der 23. Novelle des Führerscheingesetzes will das BMIMI ab 1. Mai 2026 „wirksame Maßnahmen“ gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung setzen.

Mit der 19. FSG-Novelle wurde ab 1. September 2019 eine neunmonatige Sperrfrist für einen Wiederantritt zur Theorieprüfung eingeführt, wenn Prüfungskandidaten beim „Schummeln“ erwischt wurden. Durch die kommende 23. FSG-Novelle wird diese Sperrfrist auf 18 Monate verdoppelt.

Außerdem soll eine Strafbarkeit für jene Personen eingeführt werden, die diese unzulässigen Praktiken anbieten und durchführen.

Von der Einführung einer Verwaltungsstrafe für Kandidaten wird jedoch bewusst abgesehen: „Eine Abklärung mit dem BMJ hat ergeben, dass für die Einführung einer gerichtlichen Strafe für Kandidaten abgesehen vom geringen Unrechtsgehalt des ‚Deliktes‘ das Problem der sachlichen Rechtfertigung besteht. Nachdem bei allen anderen Prüfungen (Schule, Universität, etc.) keine Strafbarkeit für schummelnde Kandidaten besteht, wäre es nicht zu rechtfertigen, dass ausgerechnet bei der theoretischen Fahrprüfung ein solcher Tatbestand eingeführt wird. Dieses Argument gilt gleichermaßen für eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit. Außerdem bestehen erhebliche Zweifel, ob eine derartige Strafbestimmung zur Eindämmung dieser unerwünschten Praktiken führen würde. Wenn Kandidaten bereit sind, vierstellige Euro-Beträge für diese Unterstützung auszugeben, wird eine zusätzliche Verwaltungsstrafe von einigen Hundert Euro wohl nicht dazu führen, dass Interessenten davor zurückschrecken, diesen Weg zu gehen.“

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36. StVO-Novelle
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